Urteil vom 26. April 2005 Az. 2 K 270/01 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
26. April 2005
Aktenzeichen:
2 K 270/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Für den Wegfall des Schenkungsteuer-Freibetrags gemäß § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG i.d.F. des StOG reicht es bereits aus, wenn einzelne, mitunter sogar lediglich eine einzige von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist veräußert oder in das Privatvermögen übertragen wird.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung des Freibetrags für die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Der Kläger war als Kommanditist an der M-GmbH & Co. KG ... (im Folgenden: KG) in Höhe von 22 v.H. beteiligt. Weitere Kommanditisten waren die Mutter des Klägers, Frau K., mit einem Anteil in Höhe von 56 v.H. sowie sein Bruder ..., der in Höhe von 22 v.H. beteiligt war. Alleinige Gesellschafterin der Geschäftsführungsgesellschaft K-GmbH (im Folgenden: Komplementär-GmbH), welche die Komplementärin der KG war und über ein Stammkapital in Höhe von 50.000 DM verfügte, war zunächst Frau K. Unternehmensgegenstand der KG war die Erstellung und Reparatur von Industriebauten und Industrieanlagen sowie der Ankauf, die Bebauung und die Vermietung bzw. Verpachtung von Grundstücken.

Im Juni 1994 wurde das Unternehmen umstrukturiert: Aufgrund des notariellen Schenkungsvertrags vom 16. Juni 1994 übertrug Frau K. ihren Söhnen - dem Kläger und dessen Bruder - je einen Teil ihres Geschäftsanteil an der KG, so dass sie nach der Übertragung noch mit 28 v.H., der Kläger und sein ...

 
Gründe

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