Urteil vom 12. April 2005 Az. 1 K 98/01 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
12. April 2005
Aktenzeichen:
1 K 98/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Das an den Steuerpflichtigen gerichtete Verlangen des Finanzamtes, den Empfänger von Zahlungen an eine Domizil- bzw. Briefkastengesellschaft zu benennen, ist ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt aufgrund eigener Ermittlungen die hinter der Gesellschaft stehende Person kennt oder kennen muss. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob es mehr oder weniger schwierig ist, die Steuern gegenüber dieser Personen festzusetzen oder die festgesetzten Steuern von dieser zu erheben.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Klägerin, eine 1951 gegründete GmbH, gehört zur "Unternehmensgruppe S". Sie befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Wälzlagern und Bauelementen für Maschinen. Ihr Stammkapital i.H.v. 28.000.000 DM wird im Streitjahr zu 35 % von Herrn S und zu 65 % von der Industrieaufbaugesellschaft S KG, H, gehalten. Zur vorgenannten Gesellschaft besteht ein Organschaftsverhältnis (Bl. 117, 164 BPA, Bl. 14<noindex>Dauer U</noindex>). Die ABC GmbH, (künftig: ABC) ist eine Schwestergesellschaft der Klägerin. Ehemaliger Geschäftsführer der ABC war Herr K (künftig: K). Herr Z (künftig Z) war Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Z KG (künftig: Z-KG), die in S eine Vermittlung von Handelsgeschäften in Rohstoffen und technischen Erzeugnissen für die Hüttenindustrie betrieben hat. Der anhängige Rechtsstreit geht um die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben nach §  

Gründe

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