Die Grundsätze über die Hemmung der Verjährung durch eine Fahndungsprüfung gelten nicht nur zugunsten des Finanzamtes, sondern auch zugunsten des geprüften Steuerpflichtigen. Gehemmt werden auch Fristen, die bei Prüfungsbeginn noch nicht angelaufen waren, auf die sich aber - nach deren Anlauf - die Prüfung erstreckt.
Die Klägerin, eine Anstalt Liechtensteiner Rechts (Sitz: V), wurde 1979 mit einem Anstaltskapital von 30.000 SFr gegründet. Gegen-stand ihres Unternehmens sind Handels- und Finanzgeschäfte aller Art. Repräsentant ist G O, N, Liechtenstein (Bl. 6). Es handelt sich um eine sog. "Domizilgesellschaft", die nur außerhalb Liechtensteins einer aktiven Geschäftstätigkeit nachgeht.
Die Klägerin hat im Erhebungsgebiet von 1992 bis 1996 Lieferungen an die X GmbH, S (SWD) und deren Schwestergesellschaft, die Y GmbH, H (SBN) mit einem Auftragsvolumen von über 16 Millionen DM ausgeführt. Für Zwecke der Umsatzsteuer wurde sie für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1996 beim Beklagten steuerlich geführt, der die Veranlagungen 1992 bis 1995 durchgeführt hat. Am 29. August 1996 hat bei der Klägerin eine Steuerfahndungsprüfung begonnen, die bis 2001 angedauert hat.
Die Umsatzsteuererklärung 1996 wurde während der Fahndungsprüfung am 22. Juni 1998 beim Beklagten eingereicht. Sie wies einen Vorsteuersteuerüberschuss i.H.v. 128.927,90 DM aus, der sich aus nachträglich berechneten Vorsteuerbeträgen ergab (insbesondere aus der von ...
















