Urteil vom 1. März 2005 Az. 1 K 216/04 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
1. März 2005
Aktenzeichen:
1 K 216/04
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Keine gesonderte Anfechtung von Feststellungen in einem Betriebsprüfungsbericht (§§ 118, 202 AO; §

Die in einem Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen sind nicht mit einem Rechtsbehelf gesondert anfechtbar. Der Prüfungsbericht ist kein nach § 40 FGO anfechtbarer Verwaltungsakt. Anfechtbar sind nur die auf Grund des Prüfungsberichtes erlassenen Steuerbescheide.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt - soweit ersichtlich - ein Unternehmen der Immobilienverwaltung. Der Beklagte hat durch die zuständige Prüfungsstelle des Finanzamt A bei Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für 2003 durchführen lassen, deren Feststellungen in dem Bericht vom 3. August 2004 niedergelegt sind (Bl. 5 ff.). Die Feststellungen sind imSeptember 2004 ausgewertet worden. Ein Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 ist mangels Jahreserklärung noch nicht ergangen. Die Änderungsbescheide für das erste bis dritte Vierteljahr 2003 sowie für Oktober, November und Dezember 2003 wurden am 20. September 2004 zur Post gegeben.

Am 17. August 2004 erhob die Klägerin beim Finanzgericht die vorliegende Klage, mit der sie sich gegen die Feststellungen des Prüfungsberichtes wendet und die Anordnung einer erneuten Umsatzsteuersonderprüfung begehrt. Gleichzeitig hat sie den Antrag gestellt, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2003 auszusetzen (Bl. 2). Der Senat hat diesen Antrag durch Beschluss vom 25. Oktober 2004 1 V 217/04 als unzulässig ...

 
Gründe

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