Bei der "Kanzlei" eines Rechtsanwalts, die im Obergeschoss eines selbstgenutzten Einfamilienhauses liegt und aus einem Raum besteht, der nur durch das Treppenhaus und den Flur innerhalb der Wohnung erreichbar ist, handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, mit der Folge, dass die Raumkosten nur eingeschränkt bis zu 1.250 Euro abzugsfähig sind.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er war im Streitjahr 1997 als Angestellter der AG in S beschäftigt. Der Bruttoarbeitslohn betrug 195.308 DM. Überdies erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt, wobei der Sitz seiner Kanzlei sich im privaten Anwesen der Eheleute befand. Aus dieser Tätigkeit erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust i.H. von 9.504 DM.
Bei der Veranlagung 1997 wich der Beklagte u.a. in folgenden Punkten von den Erklärungsangaben ab: Anstelle der geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von 18.145 DM zzgl. 1.123 DM MWSt. erkannte der Beklagte lediglich einen Betrag von 2.400 DM nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG als Betriebsausgaben an. Bei den geltend gemachten Telefonkosten (Gesamt: 9.264 DM) hatte der Kläger lediglich einen Privatanteil von 450 DM angesetzt. Der Beklagte erhöhte den Privatanteil auf 1.200 DM.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 20. April 1999 legte der Kläger am 11. ...
















