Beschluss vom 2. Mai 2005 Az. 1 V 56/05 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
2. Mai 2005
Aktenzeichen:
1 V 56/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Hat das Finanzamt abweichend von der Steuererklärung für die Umsatzsteuer keine negative Steuerschuld in der beantragten Höhe festgesetzt, ist ein Antrag zum Erlass einer einstweiligen Anordnung auf "Festsetzung" der negativen Umsatzsteuerschuld in der beantragten Höhe zulässig (§ 114 Abs. 1 FGO).

2. Zur Darlegung eines Anordnungsgrundes nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO ("wesentliche Nachteile", "andere Gründe") reicht es nicht aus, dass sich der Antragsteller auf seine schlechte Vermögenslage beruft. Die Nachteile, die ein Antragsteller als Anordnungsgrund geltend macht, dürfen nicht innerhalb seines Geschäftsrisikos liegen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. DieAntragstellerin, eine GmbH, wurde mit Vertrag vom 3. August 2001 mit dem Namen "X GmbH" und Sitz in H, B-straße 5 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Pirmasens gegründet. Durch Vertrag vom 7. August 2003 übernahm der Gesellschafter S B (B) die GmbH-Anteile des Mitgesellschafters T Sch. Gleichzeitig wurde der Firmensitz nach Neunkirchen, S-straße 1 verlegt und der Gegenstand des Unternehmens in den Handel mit Kommunikationselektronik und alle damit verbundenen Dienstleistungen umgewandelt. B ist auch Gesellschafter-Geschäftsführer der Y GmbH, die ebenfalls - wie ursprünglich die Antragstellerin - in H, B-straße 5 ihren Sitz hat.

Die Antragstellerin wird ab dem Veranlagungszeitraum 2003 beim Antragsgegner geführt. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 hat sie den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen ...

 
Gründe

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