Bei der Frage nach Vorliegen einer Mitunternehmerschaft kann das wegen der Nichtbeteiligung des Steuerpflichtigen an den stillen Reserven fehlende Unternehmerrisiko durch ein für den stillen Gesellschafter vereinbartes Wettbewerbsverbot ausgeglichen werden. Ein solches Wettbewerbsverbot ist bei Vorliegen einer (typischen) stillen Gesellschaft nur schwer vorstellbar und besitzt für das Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft indizielle Bedeutung
I. Der Antragsteller streitet mit dem Antragsgegner um dessen Verpflichtung, für die "B/A stille Gesellschaft" für das Streitjahr 2002 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen.
Der Antragsteller schloss am 13. Mai 2002 mit Herrn B, dem Inhaber der Einzelfirma "B Licht- und Schrankideen" einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft -künftig: Vertrag- (Bl. 41 ff.). Der Antragsteller und Herr B hatten zuvor in X in der Form einer Personengesellschaft das Unternehmen "Idee-Raum für Mehr" betrieben. Gegenstand des Unternehmens war der Verkauf von Beleuchtungskörpern und Einrichtungsgegenständen (Bl. 9). Diese Personengesellschaft wurde zum 31. Dezember 2001 beendet.
Nach dem Vertrag vom 13. Mai 2002 hatte der Antragsteller als stiller Gesellschafter eine Einlage von 51.129,19 Euro zu leisten (Bl. 42). An dem sonstigen Betriebsvermögen bzw. den Betriebsschulden sollte der Antragsteller nicht beteiligt sein (Bl. 42). Die Geschäftsführung stand dem Inhaber des Unternehmens ...