Wartet der Kläger bis zum späten Nachmittag des letzten Tages der Berufungsfrist, bevor er zum ersten Mal versucht, die Berufungsschrift per Telefax an das SG oder LSG zu senden, und kommt die Faxverbindung nicht zustande, ist es ihm zumutbar, die Berufungsschrift mit dem Auto zu Gericht zu bringen, um sie dort in den Nachtbriefkasten einzuwerfen, wenn dies innerhalb der noch verbleibenden Zeitspanne bis Mitternacht unschwer möglich ist. Eine anstatt dessen die Berufungsschrift an die ihm bekannte Fax-Nr der Arbeitsagentur sendet.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.04.2004 wird alsunzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit Bescheid vom 28.05.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nachträglich für das Kalenderjahr 1999 die Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, für die Kalenderjahre 2000 und 2001 die Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung.
Mit weiterem Bescheid vom 28.05.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit des Bezuges von Unterhaltsgeld vom 01.01.2002 bis ...