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Beschluss vom 18. April 2005 Az. L 2 B 1/05 KR - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
18. April 2005
Aktenzeichen:
L 2 B 1/05 KR
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Eine Beschwerde gegen das Untätigbleiben eines Sozialgerichts (sog. Untätigkeitsbeschwerde) ist nicht statthaft.

 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 27.12.2004 wegen Untätigkeit des Sozialgerichts für das Saarland wird als unstatthaft verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
Tatbestand

In der am 22.12.2003 erhobenen Klage geht es um die Erstattung eines gesetzlichen Rabattes nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen aus dem Verkauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln.

Am 26.11.2004 beantragte die Klägerin, einenTermin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) wies mit Schreiben vom 13.12.2004 darauf hin, dass auf Grund der Geschäftslage eine Terminierung in naher Zukunft nicht erfolgen könne. Im Übrigen beständen durchaus Bedenken bezüglich der Verfassungsgemäßheit des § 130a SGB V. Da dies zur Zeit bereits von dem Bundesverfassungsgericht auf Grund von Normenkontrollverfahren überprüft werde, erscheine ein Abwarten bis zur Entscheidung auch sinnvoll.

Am 27.12.2004 hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung einer Terminsbestimmung oder die Nichtentscheidung über den Antrag auf Terminsbestimmung oder Anberaumung auf einen unzumutbar späten ...

 
Gründe

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