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Urteil vom 16. Februar 2005 Az. L 2 KR 15/02 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
16. Februar 2005
Aktenzeichen:
L 2 KR 15/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Zur Frage eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen einem Architekturbüro und einem für ein konkretes Projekt zuständigen Architekten. Zur Verjährung der Beitragsforderung.

 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2002 abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 06.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2001 wird aufgehoben, soweit er die Beiträge für die Zeit vom 15.12.1994 bis November 1996 betrifft. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene zu 1) haben als Gesamtschuldner 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten. Die Klägerin hat dem Beigeladenen zu 1) 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1), der als Architekt für die Klägerin vom 15.12.1994 bis 31.3.1998 tätig war, für die Zeit seiner Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und daher die Klägerin an die Beklagte entsprechende Beiträge abzuführen hatte.

Der Beigeladene zu 1) schloss mit der Klägerin am 9.12.1994 eine "Vereinbarung". In dieser ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) ab 15.12.1994 als freischaffender Ingenieur für das ...

 
Gründe

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