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Beschluss vom 12. Mai 2005 Az. 1 Q 13/04 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
12. Mai 2005
Aktenzeichen:
1 Q 13/04
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Das bloße ideelle Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer erledigten dienstlichen Anordnung ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, begründet kein Feststellungsinteresse im Verständnis des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

 
Text
 
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Oktober 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 101/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,--Euro festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Kläger leitete bis zu seiner Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Altersgrenze zum 30.11.2004 die Laboratorien für Toxikologie (einschließlich Blutalkohol) am Institut für Rechtsmedizin der Beklagten.

Nachdem es zwischen dem Kläger und dem Leiter des Instituts für Rechtsmedizin, Univ.-Prof. Dr. med. J.  W., zu Meinungsverschiedenheiten insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sowie der Vorgesetzteneigenschaft gekommen war, legte der Kläger mit Schreiben vom 23.8.2001 Widerspruch gegen eine dienstliche Anordnung von Prof. Dr.  W. vom 24.7.2001 ein, aufgrund derer ihm - aus seiner Sicht - die Dienstaufsicht und die Leitung des Blutalkohollabors ...

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