Mündliche Äußerungen eines Mitarbeiters der Bauaufsicht, die die Möglichkeit einer Befreiung als gegeben erscheinen lassen, verändern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Befreiungsanspruchs nicht. Sie begründen auch kein schützenswertes Vertrauen des Bauherrn in das Bestehen eines Anspruchs auf Modifikation einer ihm erteilten Bauge-nehmigung durch nachträgliche Befreiung von nicht eingehaltenen Bauvor-schriften.
Ein Zulassungsantrag, der - ohne dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Argumentation zum Nichtbestehen des eingeklagten Befreiungsanspruchs aufgezeigt werden - allein darauf gestützt wird, dass ein Behördenmitarbeiter sich gegenüber dem Bauherrn in Richtung auf dieMöglichkeit einer künftigen Befreiung geäußert habe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 117/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.000,--Euro festgesetzt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8.12.2004, der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gestützt wird, bleibt ohne ...
















