Eine unter Fristsetzung ergehende Untersagung der Nutzung eines Grundstücks zum Abstellen von Wohnwagen entfaltet insoweit Doppelwirkung als sie zugleich die Aufforderung beinhaltet, auf dem Grundstück befind-liche Wohnwagen zu beseitigen.
Dass das Aufstellen von Schildern in der Innenfläche eines Kreisverkehrs-platzes geeignet sein könnte, einem an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden zuvor dem Außenbereich zuzuordnenden Grundstück die Qualität einer Innerortslage zu vermitteln, drängt sich bei summarischer Prüfung auch dann nicht auf, wenn es sich um genehmigungsbedürftige Werbetafeln handelt.
Durch die Befolgung einer die Entfernung von Wohnwagen anordnenden Verfü-gung werden keine im Rahmen einer hauptsacheoffenen Interessenabwägung relevanten unabänderlichen Tatsachen geschaffen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2005 - 5 F 43/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1000,-- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.01.2005 - 5 F 43/04 -, durch den sein Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die das Grundstück Gemarkung Hostenbach, Flur 04, Parzellen Nummern 27/11 und 27/13 betreffenden Anordnungen des Antragsgegners vom 17.12.2004 ...