Wird in den Fällen des § 19 SGB 2, in dennen eine Familienversicherung in der gesezlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht möglich ist und allein wegen der Zahlung von Beiträgen zu einer freiwilligen Versicherung Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II eintritt, von der Arbeitsverwaltung ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 Abs 2 SGB II analog gewährt, so fehlt einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, vorläufig die Arbeitsverwaltung zu der Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung das erforderliche Eilbedürfnis.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werdender Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 28. Januar 2005 und der Nichtabhilfebeschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 04. März 2005 aufgehoben und der Antrag des Beschwerdegegners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.
Die Beteiligten streiten im Eilverfahren darüber, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für den Beschwerdegegner vorläufig Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten. Der am 1950 geborene Beschwerdegegner bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 30. September 2004 beantragte der Beschwerdegegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – ...