a) Es steht nicht im Widerspruch zu der Umschreibung der Note "ungenügend (00 Punkte)", wenn aus einer Leistung, die weniger als 25 Prozent der gestellten Anforderungen erfüllt, gefolgert wird, dass selbst die Grundkenntnisse des Prüflings so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
b) Die Vergabe der Note "ungenügend" ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn "überhaupt" oder "auch" zutreffende Antworten gegeben wurden.
c) Gemessen an den Notendefinitionen von "ungenügend" und "mangelhaft" (§§ 5 APO SL, 28 Oberstufen VO SL) und den § 25 Abs. 3 und 5 APO SL zu entnehmenden Anforderungen an die mündliche Prüfung hält es der Senat nicht für sachwidrig, den Nachweis notwendiger Grundkenntnisse, die eine Behebunggezeigter Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen ("mangelhaft"), davon abhängig zu machen, dass mindestens 25 Prozent der gestellten Anforderungen erfüllt werden und nicht nur punktuell auch richtige Antworten gegeben werden.
d) Der Umstand, dass die Abiturprüfungsordnung Hilfen in der mündlichen Prüfung vorsieht, schließt nicht aus, dass bei der Bewertung von Leistungen danach unterschieden werden darf, ob sie ohne oder mit Hilfen erbracht worden sind.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 412/03 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,--Euro festgesetzt.
















