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Urteil vom 4. März 2005 Az. L 8 AL 48/03 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
4. März 2005
Aktenzeichen:
L 8 AL 48/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Ist Alhi nur bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts bewilligt worden und begehrt der Kläger über die von der Beklagten vorgenommene Rücknahme der Leistungsbewilligung hinaus die Fortzahlung von Alhi nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts, ist die kombinierte Anfechtuns- und Leistungsklage die richtige Klageart. Erklärt der Antragsteller sowohl bei der Beantragung von Alg als auch bei der Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Anschluss-Alg nicht ausdrücklich, dass Alhi erst für einen bestimmten Zeitpunkt nach Beendigung des Alg-Bezuges begehrt werde, liegt keine "andere Erklärung" iSd § 323 I 2 Hs 2 SGB III vor mitder Folge, dass die Gewährung von Alhi als unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Alg- Bezuges beantragt gilt. Die Arbeitsargentur ist nicht verpflichtet, einen Arbeitslosen bei der Beantragung von Alg darüber zu informieren, dass er vor der Beantragung von Alhi sein Vermögen veräußern soll, um seine Bedürftigkeit herbeizuführen. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit eines Arbeitslosen ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts auf Alhi abzustellen.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.10.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe sowie von Beiträgen zur ...

 
Gründe

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