Der Beweiswert einer Postzustellungsurkunde, in der der Postzusteller vermerkt hat, eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt zu haben, kann nicht allein durch den Hinweis des Adressaten erschüttert werden, dass durch den ständigen Wechsel von Postzustellern Mängel in der Briefzustellung häufen würden.
Der Kläger streitet mit dem Beklagten um die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides 1996 betreffend die "aufgelöste A und B BG".
Nachdem am 24. Juli 1998 durch die X Steuerberatungsgesellschaft mbH für die "Rechtsanwaltssozietät A u. B" eine Erklärung zur gesonderten Feststellung 1996 eingereicht worden war (Fest, Bl. 17 ff.), erließ der Beklagte am 28. August 1998 auf der Grundlage der Erklärungsangaben einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996 (Fest, Bl. 31 ff.). Der festgestellte Gewinn betrug 66.462 DM, der Anteil des Klägers hieran 30.940 DM. Die inhaltliche Richtigkeit wird vom Kläger bestritten.
Nachdem der Beklagte bemerkte, dass der Feststellungsbescheid vom 28. August 1998 dem Kläger nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden war, erließ er am 8. August 2003 (Fest, Bl. 35 ff.) gegenüber dem Kläger einen inhaltsgleichen Bescheid. Der Beklagte verfügte die förmliche Bekanntgabe im Wege der Zustellung durch Postzustellungsurkunde (Fest, Bl. 35 R). Ausweislich der ...
















