1. Bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen ist eine ordnungsmäßige Kassenführung in der Regel die entscheidende Grundlage einer kaufmännischen Buchführung. Wesentliche Mängel der Kassenführung nehmen in einem solchen Fall der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit. Ein Kassenbuchführung, bei der weder die Ursprungsaufzeichnungen aufbewahrt werden noch der tatsächliche Kassenbestand festgestellt wird, ist nicht ordnungsgemäß. Ungewöhnlich hohe Kassenbestände über einen längeren Zeitraum sprechen gegen die materielle Richtigkeit der Kassenbuchführung.
2. Ist eine Buchführung ganz oder teilweise nicht nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen, so sind die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zu schätzen. Die Schätzungder Besteuerungsgrundlagen kann durch einen Zuschlag zu den Betriebseinnahmen oder einen Abschlag von den Betriebsausgaben oder sonstigen steuermindernden Positionen erfolgen.
3. Gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Finanzgericht die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt in vollem Umfang überprüfen und ggf. selbst Schätzungen vornehmen. Die Schätzungsbefugnis des Finanzgerichts besteht unabhängig davon, ob und wie das Finanzamt geschätzt hat.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1992 gegründet und am 22. April 1992 ins Handelsregister eingetragen. Ihr Stammkapital betrug 50.000 DM. Gesellschafter waren A und M ...
















