1. Eine Veräußerung "gegen Entgelt" i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG liegt vor, wenn ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft übertragen wird, bei dem Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen werden. Auch eine Anteilsveräußerung ohne Gegenleistung ist eine Veräußerung in diesem Sinne, wenn der Anteil wertlos ist.
2. Die Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen ist auch auf derartige Verträge anwendbar.
3. Ein Aspekt der Wertfindung kann auch ein nicht unbeträchtlicher Verlustvortrag der Kapitalgesellschaft sein.
Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten im Veranlagungszeitraum 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Zudem waren der Kläger zu 60 % und sein Sohn, R, zu 40 % an der "J T GmbH" mit Sitz in H (T-GmbH) beteiligt. Im Streitjahr übertrug der Kläger seinen Anteil auf R. Der anhängige Rechtsstreit geht um die Frage, ob hierdurch ein Verlust nach § 17 EStG entstanden ist.
Das Stammkapital der T-GmbH, die Transporte im<noindex>Güternah- und -fernverkehr</noindex>durchgeführt hat (Bl. 83 ESt 94), betrug 50.000 DM. Durch Vertrag vom 30. Dezember 1986, auf den wegen Einzelheiten Bezug genommen wird, haben der ...