Beschluss vom 2. Dezember 2003 Az. 1 W 32/03 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
2. Dezember 2003
Aktenzeichen:
1 W 32/03
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Das Interesse einer Gemeinde, deren Finanzlage hoch defizitär ist und die während des laufenden Haushaltsjahres weder einen Haushaltsplan noch einen Wirtschaftsplan ihres zuständigen Eigenbetriebes vorgelegt hat, ihr ebenfalls defizitäres Hallenbad ganzjährig geöffnet zu halten, kann bei der Entscheidung über die von ihr beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der kommunalaufsichtlichen Aufhebung ihres betreffenden Gemeinderatsbeschlusses nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen, den Grundsätzen der Sparsamkei und der Wirtschaftlichkeit verpflichteten gemeindlichen Haushaltswirtschaft sein, wenn zweifelhaft ist, ob die Ausgaben für die Fortsetzung des Bäderbetriebes mit § 88 I Nr. 1 KSVG zu vereinbaren sind, und diese Aufgaben zu einer mangels Haushalts- und Wirtschaftsplan inAusmaß und Bedeutung nicht im Einzelnen abschätzbaren Vergrößerung des ohnehin problematischen Gesamtdefizits führten.

 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2003 - 11 F 56/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.8.2003, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners ...

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