Bei Honorarverteilungsregelungen kann die Fallzahl identisch behandelter Patienten in einer Praxisgemeinschaft aufgrund statistischer Ermittlungen hinsichtlich der durchschnittlichen Abrechnungshäufigkeit bei Praxisgemeinschaften auf 10 v. H. der Patienten des jeweiligen Vertragsarztes beschränkt werden. Eine solche Beschränkung stellt sich nicht als willkürlich dar. Gegen eine erst zu Beginn eines bereits laufenden Quartals verkündete Änderung des HVM kann kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden, wenn die hiervon betroffenen Ärzte zuvor bereits überdie geplante Änderung des HVM informiert worden sind.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.10.2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das Honorar des Klägers im Quartal 2/99 um einen Betrag von 20.317,92 DM wegen der Behandlung von Patienten durch beide Praxispartner in der Praxisgemeinschaft, der der Kläger angehört, kürzen durfte.
Der Kläger ist als Allgemeinarzt in L. in einer Praxisgemeinschaft mit Herrn Dr. R. niedergelassen und zur Behandlung der Mitglieder der Primär- und Ersatzkassen zugelassen. Im Quartal 2/99 rechnete der Kläger 1.650 und Herr Dr. R. 1.815 Fälle ab, zusammen 3.465. Ausweislich der statistischen Auswertung der Beklagten wurden dabei insgesamt 880 ...
















