Ein Antrag auf Gewährung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose ist gem § 5 I Bhi - Richtlinien 2001/2002 vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu stellen; wird der Antrag aus von dem Antragsteller zu vertretenden Gründen verspätet gestellt, kommt eine Förderung nicht in Betracht
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.01.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose.
Der Kläger, der in S. ein Feinkostgeschäft betreibt, stellte am 31.10.2001 einen Antrag auf Gewährung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose für die Einstellung des Beigeladenen; die Arbeitsaufnahme sollte am 01.11.2001 erfolgen.
Laut dem am 30.10.2001 zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossenen Arbeitsvertrag sollte der Beigeladene als Hilfskraft bei der Produktion ausländischer Vorspeisen-Spezialitäten, als Lagerarbeiter und als Verkäufer zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.500 DM beschäftigt werden.
Mit Bescheid vom 29.11.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose auf Antrag gewährt werde. Dieser sei vom Arbeitgeber vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen. Leistungsbegründendes Ereignis sei der Tag ...