Ein nach Erlass eines Aufhebungsbescheides für den selben Zeitraum ergebender, ablehnender Bescheid wird Gegenstand des Widerspruchs und Klageverfahrens.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 04. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) rückwirkend ab 18. März 1999 aufzuheben, die für die Zeit vom 18. März bis 31. Dezember 1999 gezahlten Leistungen zurückzufordern und die Erstattung entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen.
Der 1963 geborene Kläger war nach mehrjährigem Bezug von Arbeitslosengeld und Alhi vom 01. Juni bis 30. November 1998 als Anleiter im Baubereich im Ausbildungszentrum B. gGmbH, S. beschäftigt. Am 01. Dezember 1998 meldete er sich beim Arbeitsamt S. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Als Adresse gab er "K. 12, S." an. Im Antragsvordruck findet sich - wie bereits bei früheren Leistungsanträgen – unmittelbar über der Unterschrift folgender Passus:
"Ich versichere, dass meine Angaben zutreffen. Die Ausfüllhinweise habe ich beachtet. Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen. Das ...