Von dem Begriff der "wiederkehrenden oder laufenden Leistungen " i.S.d. § 144 I 2 SGG werden auch Beiträge erfasst. An ein abgegebenes Teilanerkenntnis bleibt die Behörde unabhängig von seiner Annahme gebunden. Werden bei der erstmaligen Festsetzung der Rentenversicherungsbeiträge eines sebstständig tätigen Handwerkers keine Unterlagen vorgelegt, aufgrund derer eine einkommensentsprechende Beitragsbemessung vorgenommen werden kann,steht im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die Vorschrift des § 165 I 8 SGB VI nicht einer Korrektur des Beitragsbescheides von Anfang an entgegen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für dasSaarland vom 15.01.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als selbständig tätiger Handwerker Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Regelbeitrages zu entrichten hat.
Der 1967 geborene Kläger ist Meister im Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk. Zusammen mit dem Zeugen J.T. wurde er am 30.12.1999 mit Wirkung zum 28.12.1999 als Inhaber eines Karosserie-Fachbetriebes in die Handwerksrolle T. eingetragen. Als Betriebsleiter wurden der Kraftfahrzeugmechanikermeister H. O. und der Kläger (als technischer Betriebsleiter) eingetragen. Nach dem der Handwerkskammer T. vorgelegten Vertrag zur ...