Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger, der schon in anderer Sache früher mit der Begutachtung befasst war, kann nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit alleine aus Furcht vor einem erneut ungünstigen Gutachten abgelehnt werden.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.
In dem Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. Facharzt für Orthopädie, Rheumatologe, Sportmedizin und Chirotherapie, Arzt für physikalische Medizin und Rehabilitationswesen, Unfallarzt, S.I., wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtens ist.
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB), nämlich mindestens 70 statt 50, und die Vergabe des Merkzeichens "G". Die Beklagte hatte den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 17. Oktober 2002 wegen Verschlimmerung seiner Leiden mit Bescheid vom 17. Februar 2003 abgelehnt. Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09. April 2003). Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Mai 2003 beim Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage erhoben hatte, hat das SG mit Beweisanordnung vom 21. Januar 2004, dem Kläger nach eigenen Angaben am 29. Januar 2004 zugegangen, den Sachverständigen Dr. M. mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt.
Der ...