Kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage für Grundstücke mit eigener Pflanzenkläranlage und Humustoilette.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juli 2004 - 11 K 38/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den im Tenor genannten Gerichtsbescheid bleibt ohne Erfolg.
Mit dem Gerichtsbescheid wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Grundstücks der Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde M. lägen nicht vor.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger gibt keine Veranlassung, den genannten Gerichtsbescheid einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§