Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. September 2001 - 5 F 74/01 - wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- DM (5.113,-- Euro) festgesetzt.
Der durch Senatsbeschluß vom 23.11.2001 - 2 V 10/01 - zugelassenen Beschwerde ist zu entsprechen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Aussetzung der durch die gesetzliche Regelung der §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO,212 a Abs. 1 BauGB bewirkten sofortigen Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen mitBauscheinen vom 24.8.2000, ergänzt unter dem 6.9.2000, und vom 5.9.2000 erteilten Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Golfplatzes in der Flur 7 der Gemarkung R. durch Anlage beziehungsweise Neubau von sechs Spielbahnen mit Spielelementen - Abschläge, Grüns, Bunker - in der Gestalt, die sie durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 7.6.2001 erhalten hat.
Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß der Antragsteller voraussichtlich rechtzeitig Widerspruch nicht nur gegen die Baugenehmigung vom 24.8.2000, sondern auch gegen diejenige vom 5.9.2000 erhoben hat. Insoweit ist zunächst darauf ...
















