Beschluss vom 14. April 2003 Az. 1 Q 16/03 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
14. April 2003
Aktenzeichen:
1 Q 16/03
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 104/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 28.000,-- Euro festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 10.5.2000 (Urkunde Nr. 0663/2000 des Notars Weber, St. Wendel) veräußerte die - am 16.12.2002 - verstorbene Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2. das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Anwesen A. 4 in Marpingen (Grundstück Gemarkung Marpingen, Flur   , Parzelle Nr. ...) an den Beigeladenen zu 1.. Das Anwesen liegt im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortszentrum Marpingen" vom 28.10.1983 und im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für das Gebiet "Ortsmitte Ost" in Marpingen in der Fassung der am 17.2.1995 als Satzung beschlossenen 2. Änderung. Mit Bescheid vom 7.7.2000 übte die Klägerin, nachdem sie zuvor die Ausübungsfrist durch Zwischenbescheid verlängert hatte, gestützt auf § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB das Vorkaufsrecht bezüglich des vorgenannten Grundstückes aus. Der Bescheid wurde auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 1. hin durch ...

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