Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Urteil vom 30. Juni 2005 Az. 1 K 383/04 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
30. Juni 2005
Aktenzeichen:
1 K 383/04
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Nach § 34c Abs. 3 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Nach § 68b Satz 1 EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Diese Regelung beinhaltet ein Schätzungsverbot.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Der Kläger, der in den Streitjahren jeweils Einnahmen aus Provisionsvertretungen als selbständiger Handelsvertreter erklärte, meldete sich 1980 nach Luxemburg ab und wurde seither vom beklagten Finanzamt nur noch beschränkt zur Einkommensteuer veranlagt. Bereits 1977 wurde eine Firma B AG -künftig: B- mit Sitz in Luxemburg gegründet. Der Kläger, der 94 % der Anteile an der B hielt, fungierte als deren Generalbevollmächtigter. Ursprünglich war nach dem Vortrag des Klägers beabsichtigt, alle Geschäfte der B von Luxemburg aus zu betreiben. Entgegen dieser ursprünglichen Absicht habe sich aber der Firmensitz absatz- und zulieferbedingt ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet