1. Verdeckte Gewinnausschüttungen können nicht allein auf die Unregelmäßigkeit der Gehaltszahlungen und das Fehlen schriftlicher Absprachen über die Rückzahlung oder Stundung der Gehaltsrückstände gestützt werden.
2. Buchungstechnische Fehler, wie sie z.B. bei der Verzinsung des Verrechnungskontos vorkommen können, führen in aller Regel nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen.
3. Eine GmbH hat im Zuge einer Außenprüfung nur über ihre eigenen Verhältnisse und die ihrer Gesellschafter, soweit letztere für die Besteuerung der GmbH von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen. Sind Verhältnisse Dritter für die Besteuerung der GmbH von Bedeutung, so hat das Finanzamt diese selbst zu ermitteln.
Die Klägerin, eine 1975 gegründete GmbH, betrieb bis zum 1. März 1993 einen Autohandel mit Servicestation. Das Stammkapital i.H.v. 50.000 DM wurde zu 60 % von F. G. und zu 40 % von dessen Ehefrau M gehalten. Die beiden Gesellschafter waren die Geschäftsführer der Klägerin. Zum 1. März 1993 wurde die Klägerin gem. § 2 Abs. 1 LöschG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 29. Juni 1999 wurde F. G. zum Nachtragsliquidator der Klägerin bestellt.
Bei einer Betriebsprüfung für 1987 bis 1989 ging der Prüfer von verdeckten Gewinnausschüttungen und Umsatzerhöhungen aus (s. Nr. 30 Tz 3 bis 5 i.V.m. Nr. 26 Tz 3 und 4 des Prüfungsberichtes vom 10. August ...