1. Hat das Finanzamt eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, weil es entsprechende Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) des Steuerpflichtigen neben seinen Lohneinkünften geschätzt hat, und macht der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren negative Einkünfte durch Abgabe der Steuererklärung geltend, so kann eine dementsprechende Veranlagung nur durchgeführt werden, wenn die Erklärung innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgegeben wird. Wird diese Erklärung im Einspruchsverfahren außerhalb der Frist abgegeben, so hat das Finanzamt seinen auf Schätzung beruhenden Veranlagungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige von einem Angehörigen der beratenden Berufe vertreten wird.
Die seit 1997 verheirateten Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Ferner ist er Eigentümer einer Eigentumswohnung, aus der ihm Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zufließen.
Trotz Aufforderung durch das Finanzamt hat der Kläger für 1997 keine Einkommensteuererklärung eingereicht, so dass die ...
















