Urteil vom 30. Juni 2005 Az. 1 K 141/01 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
30. Juni 2005
Aktenzeichen:
1 K 141/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Verzichtet der Steuerpflichtige darauf, private und betriebliche Geschäftsvorfälle über getrennte Konten abzuwickeln, so handelt es sich auch bei dem vorwiegend für private Zwecke eingerichteten Konto um ein betriebliches Konto. Die Kontoauszüge und die die Kontenbewegungen betreffenden Belege wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen unterliegen damit auch der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO. Das Finanzamt kann mithin im Rahmen einer Außenprüfung auch die Vorlage dieser Kontounterlagen verlangen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren 1996 bis 1999 als Angestellter der Deutsche Telekom AG nichtselbständig tätig. Im Jahre 1994 zeigte er dem Beklagten an, dass er einen Betrieb eröffnet habe, der die Vermietung von Beschallungsanlagen zum Gegenstand hat (GewSt, Bl. 2).

In der Folge reichte der Kläger Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG beim Beklagten ein (GewSt), die im Wesentlichen folgende Angaben enthielten (in DM):  

Betriebseinnahmen    Betriebsausgaben       Ergebnis

1994                   9.612                         13.322                         ./. 3.702

1995                 18.316                         23.756                         ./. ...

 
Gründe

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