1. Im Falle der Anschaffung einer Wohnung beginnt der Förderzeitraum auch dann im Anschaffungsjahr, wenn dem Steuerpflichtigen der Einzug nach der Anschaffung zunächst nicht möglich war (z.B. wegen Umbauarbeiten), mit der Folge, dass dementsprechende Teile des Förderzeitraums verloren gehen.
2. Stellt der Anspruchsberechtigte die Wohnung selbst her, so beginnt der Förderzeitraum im Jahr der Fertigstellung. Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nur dann als Herstellung beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist. "Bautechnisch neu" bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird, so dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen.
Der ledige Kläger erzielt als Bergmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der anhängige Rechtsstreit geht um die Frage, ob sich der Förderzeitraum der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG auch auf die Streitjahre (1998, 1999) erstreckt.
Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom 11. Mai 1990 ein Einfamilienhaus in S für 70.000 DM. Der Kaufpreis wurde am 25. Juli 1990 überwiesen (BI. 16 ESt I). Wegen Renovierungsarbeiten nutzte der ...