Zur Frage der Verpflichtung eines Arbeitgebers, Sozialversicherungsbeiträge für eine geringfügig Beschäftigte zu zahlen, wenn diese Beschäftigte ohne Wissen des Arbeitgebers einer weiteren Beschäftigung nachging und der Arbeitgeber weder von der Einzugsstelle noch der Krankenkasse über die weitere geringfügige Beschäftigung zeitnah informiert wurde.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.04.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, volle Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihr geringfügig beschäftigt gewesene Beigeladene zu 1) zu zahlen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Beigeladene zu 1) gleichzeitig in einem weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Mit Schreiben ohne Datum informierte die Beklagte, die unter dem Datum des 08.09.1997 einen entsprechenden EDV-Auszug von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger (künftig: Datenstelle) erhielt, die Klägerin darüber, dass nach einer Mitteilung der Datenstelle von der bei der Klägerin vom 01.04.1990 bis 31.03.1997 als Reinemachefrau für neun Stunden wöchentlich beschäftigten Beigeladenen zu 1) seit 01.07.1993 eine weitere geringfügige Beschäftigung ausgeübt werde. Der Beigeladene zu 2) teilte der Beklagten am 13.10.1997 mit, dass die ...