Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2004 – 12 K 48/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 27.972,81 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.
Mit dem Urteil wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten abgewiesen, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre ihm zum 01.04.2001 ein Amt des Schulaufsichtsdienstes (Besoldungsgruppe A 14) übertragen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zum einen darauf abgestellt, eine den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung des Dienstherrn könne nicht in der Ablehnung der Anrechnung der Dienstzeit des Klägers bei der obersten Schulbehörde auf die für die Übertragung eines Amtes des Schulaufsichtsdienstes im Wege des Aufstiegs erforderliche mindestens sechsmonatige Einführungszeit gesehen werden. Zum anderen wurde die Entscheidung darauf gestützt, es könne dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung darin liege, dass der Kläger nicht im Anschluss an die am 26.10.2000 bestandene Eignungsprüfung mit der kommissarischen Wahrnehmung von Aufgaben eines Schulaufsichtsbeamten beauftragt worden sei, um ihm die Übertragung dieses Amtes noch vor dem Erreichen der ...