Bei einem zu 100 v. H. behinderten Kind, das in einem sog. heilpädagogi-schen Pflegenest betreut und später bis zur Bereitstellung eines Heimplat-zes erneut in den Haushalt aufgenommen wird, liegt ein Pflegekind-schaftsverhältnis nicht vor, wenn die Ehefrau des Steuerpflichtigen eigens für die Betreuung des Kindes angestellt und entlohnt wird und für die Zeit der späteren Haushaltsaufnahme vom Träger der Sozialhilfe nicht uner-hebliche finanzielle Zuwendungen erhält.
Der Kläger hat am 13. August 2000 beim Beklagten die Festsetzung von Kindergeld für den zu 100 v.H. behinderten autistischen A.B. (* 10. Januar 1983) als Pflegekind beantragt, das seit dem 20. Juni 2000 in seinem Haushalt lebe.
Der Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 mit der Begründung abgelehnt, ein Pflegekindschaftsverhältnis liege nicht vor, weil A. nicht mit dem Kläger durch ein familienähnliches auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sei. A. befinde sich seit dem 5. September 2000 (wieder) in Heimpflege.
Der am 19. Oktober 2000 beim Beklagten eingegangene Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Am 7. August 2001 hat der Kläger seine Klage beim Beklagten angebracht.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2001 Kindergeld für A.B. ab Juni 2000 festzusetzen.
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