Beschluss vom 10. April 2003 Az. 1 V 61/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
10. April 2003
Aktenzeichen:
1 V 61/03
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Bei dem in der Praxis beliebten Zwei-Stufen-Modell im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Partners durch die Einräumung einer zunächst geringen, dann sich steigernden Beteiligung ist zweifelhaft, ob diese Gestaltung nicht von vornherein einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten beinhaltet.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Der Antragsteller betrieb bis 30. September 1995 eine zahnärztliche Einzelpraxis. Mit notariellem Vertrag vom 11. August 1995 vereinbarte er mit dem Berufskollegen Dr. A die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 (Rbh, 33 ff.). Das erste Vertragsjahr sollte ein Probejahr sein. Innerhalb dieses Probejahres sollte A nicht amVermögen und den Verbindlichkeiten der Praxis beteiligt sein. Nach Ablauf des Probejahres war beabsichtigt, eine Beteiligung von A am Vermögen, am Praxiswert und den Verbindlichkeiten herbeizuführen.

Am 23. Dezember 1996 (Dok, 1 ff.) schlossen der Antragsteller und A einen Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis mit Wirkung vom 1. Januar 1997. Der Gesamtwert der Praxis wurde einvernehmlich auf 1.125.000 DM festgelegt (Dok, 7). Der Antragsteller sollte bis 31. Dezember 1997 einen Anteil am Gesamtwert von 95,555 %, A einen solchen von 4,445 % besitzen. In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 sollte der Antragsteller hieran einen Anteil von 60 %, A einen solchen von 40 % besitzen. Ab 1. Januar 2003 sollte der Anteil des Antragstellers 55 %, der des A 45 % betragen. Ab dem 1. Januar 2005 ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet