Urteil vom 28. Mai 2003 Az. 1 K 116/01 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
28. Mai 2003
Aktenzeichen:
1 K 116/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Bei einer vom Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen abhängigen Weihnachtsgratifikation ist zweifelhaft, ob auf diese die Grundsätze des BFH-Urteils vom 5.6.2002 I R 69/01, BStBl. II 2003, 329 Anwendung finden. Indessen ist die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gerechtfertigt, sofern die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Weihnachtsgratifikation zahlt, die über eine üblicherweise im Betrieb gezahlte Zuwendung in Höhe eines Monatsgehalts hinausgeht.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Klägerin wurde 1978 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Einrichtungsgegenständen aller Art sowie die Ausführung von Schreinerarbeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Gesellschafter der Klägerin, die über ein Stammkapital von 50.000 DM verfügt, sind deren alleiniger Geschäftsführer WM mit 51 % Stammkapitalanteil, dessen Ehefrau CM mit 29 % Stammkapitalanteil und deren beide Söhne K (*30. Juni 1965) und D (*13. März 1970) mit jeweils 10 % Stammkapitalanteil (Dok, 1 ff.).

Die betrieblichen Kennzahlen der Klägerin stellen sich in den Jahren 1993 bis 1996 wie folgt dar (in DM):

1993      1994      1995      1996

Umsatz        1,9 Mio.  2,0 Mio. 2,0 Mio. 2,2 Mio.

Gewinn        27.378    2.101          194       7.643

WM erhielt bis 30. Juni 1995 ein monatliches Festgehalt von 6.800 DM (Dok, 45). Ab 1. Juli 1995 betrug das monatliche Festgehalt 6.990 ...

 
Gründe

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