Gibt der Arbeitslose an, sein vorhandenes Vermögen sei für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen aus bestehenden Darlehensverträgen nachkommen könne, zur Alterssicherung bestimmt, scheidet eine Privilegierung des Vermögens gem § 6 III 2 Nr 3 Alhi-VO (Fassung 1998) aus. Denn nur hilfsweise neben in erster Linie angeführten Zweckbestimmungen des Vermögens sind generell nicht geeignet, die Voraussetzungen für einen der Privilegierungstatbestände des § 6 III 2 Alhi-VO zu erfüllen.
Eine Unzumutbarkeit der Verwertung vorhandenen Vermögens wg bestehender Darlehensverbindlichkeiten gem § 6 III 1 Alhi-VO (Fassung 1998) kommt nur in Betracht, wenn die vorhandenen Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind; erforderlich ist insoweit ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit würden eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Vermögensrückstellungen für vorgesehene Renovierungsarbeiten an vorhandenem Wohneigentum können nur dann als privilegiert iSd § 6 III 2 Nr 7 Alhi-VO (Fassung 1998) anerkannt werden, wenn der Zeitraum bis zur Durchführung der Renovierungsarbeiten überschaubar ist. Hiervon kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn die vorgesehenen Maßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Entstehung des Alhi-Anspruchs realisiert werden sollen.
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.05.2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.