1. Ein dem Steuerpflichtigen eingeräumtes steuerliches Wahlrecht kann grundsätzlich jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist neu ausgeübt werden, sofern noch keine bestandskräftige Veranlagung durchgeführt wurde, wenn das Gesetz keine Bindung an die einmal abgegebene Erklärung vorsieht.
2. Hängt die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts von einem gemeinsamen Antrag mehrerer Personen ab, kann das Wahlrecht auch nur aufgrund einer gemeinsamen Erklärung aller Beteiligten neu ausgeübt werden. Eine einseitige Erklärung durch einen Beteiligten reicht dazu nicht aus.
3. Haben Eltern gemäß § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG gemeinsam beantragt, dass der Behinderten-Pauschbetrag für ein gemeinsames Kind (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG) auf einen Elternteil übertragen wird, so kommt eine Änderung nur aufgrund einer erneuten gemeinsamen Erklärung in Betracht. Der einseitige Widerruf durch einen Elternteil rechtfertigt daher nicht die Änderung des gegenüber dem anderen Elternteil ergangenen Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO durch den Berichterstatter, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben.
1. Die als Anfechtungsklage (§§ 40 Abs. 1 1. Alt. FGO) zulässige Klage ist ...