Beschluss vom 4. August 2003 Az. 1 V 145/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
4. August 2003
Aktenzeichen:
1 V 145/03
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Unterhält eine gemeinnützige Körperschaft, deren Zweck nach ihrer Satzung die Förderung der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe sowie die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ist, einen Kindergarten, der mit den vorgenannten Einrichtungen in keinem Zusammenhang steht, ist dieser steuerlich nicht begünstigt, auch nicht nach §§ 65, 68 AO.

Eine Cafeteria ist nicht notwendiger Teil einer Einrichtung der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen. Sie ist auch kein Zweckbetrieb einer solchen Einrichtung.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Die Antragstellerin ist seit 1986 als Heimbetriebsgesellschaft für die A e.V. tätig. Sie wurde 1996 von "B gGmbH" in "C gGmbH" und Ende 1997 in die "D gGmbH" umbenannt. Ende 1997 betrieb sie 44 Einrichtungen (Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime). Alleingesellschafter der Antragstellerin war bis 31. Dezember 1996 der E e.V. Mit Gesellschafterbeschluss vom 31. März 1998 wurde der gesamte Anteilsbesitz rückwirkend zum 1. Januar 1997 auf die F AG übertragen.

§ 2 der Satzung der Antragstellerin vom 17. Januar 1990 und 8. Januar 1999 lautet (VertragsA):

Gegenstand des Unternehmens / Zweck

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung, ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindungen.

Zweck der Gesellschaft ...

 
Gründe

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