Das Angebot des Steuerpflichtigen, eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 Abs. 1 AO abzulegen, macht die Vorladung zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO nicht ermessensfehlerhaft.
Der Kläger war Mitgesellschafter/Mitgeschäftsführer der L und L GmbH, über deren Vermögen am 1. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Dok; Lesezeichen VollstrA Bd. 1), sowie Mitgesellschafter der L und L Besitzgesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).
Durch getrennte Haftungsbescheide vom 5. Juni und 19. September 2002 wurden die beiden Gesellschafter der GbR wegen Umsatzsteuerschulden dieser Gesellschaft für November 2001 bis Februar 2002 sowie von März bis Mai 2002 nebst jeweiligen Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 67.586,03 bzw. 74.101,93 EUR in gesamtschuldnerische Gesellschafterhaftung genommen (HaftA). Während der an den Kläger gerichtete Haftungsbescheid vom 5. Juni 2002 nicht angefochten wurde, ist über den Einspruch des Klägers gegen den nicht in der Vollziehung ausgesetzten Haftungsbescheid vom 19. September 2002 noch nicht entschieden (Vorhefter in VollstrA Bd. 2).
Nachdem Vollstreckungsversuche wegen der den Haftungsforderungen zugrunde liegenden Umsatzsteuerschulden bei der GbR (VollstrA Bd. 1; Bl. 9 FG) sowie wegen der bestandskräftigen Haftungsforderung des Haftungsbescheides vom 5. Juni 2002 beim Kläger erfolglos geblieben waren, forderte ihn der Beklagte wegen ungetilgter ...
















