Beschluss vom 12. August 2003 Az. 1 V 176/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
12. August 2003
Aktenzeichen:
1 V 176/03
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Auch dann, wenn sich die Tätigkeit eines Partyservice lediglich auf die Anlieferung der Speisen auf bzw. in den entsprechenden Behältnissen und Vorrichtungen beschränkt (ohne Bedienung und ohne Gestellung von Geschirr, Bestecken u.ä.), unterliegt diese nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Die Antragstellerin wird als Organträger der A GmbH beim Antragsgegner zur Umsatzsteuer veranlagt. Das Unternehmen betreibt einen Partyservice. Es liefert an Unternehmen und Privatpersonen Speisen, die mit Dienstleistungen im sogenannten "Darreichungsbereich" verbunden sein können (Ausgabe oder Servieren, Stellen und Reinigen von Tischen, Stühlen, des Geschirrs u.ä.).

Von Juli bis Dezember 2002 fand eine Umsatzsteuersonderprüfung für Januar 2000 bis Juni 2002 statt, die feststellte, dass das Unternehmen neben der Lieferung von Speisen auch Serviceleistungen erbracht hat. Die entsprechenden Umsätze im Prüfungszeitraum wurden mit unterschiedlichen Steuersätzen besteuert. Teilweise wurden die Serviceleistungen mit 16 % und die Lieferung der Speisen mit 7 % bzw. alle Lieferungen und Leistungen einheitlich mit 7 % der Umsatzsteuer unterworfen.

Der Antragsgegner erließ aufgrund der Prüfung einen geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 sowie geänderte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Dezember 2001 und Juni 2002 (Bl. 30 RbhA). Die Antragstellerin legte hiergegen jeweils Einspruch ein und beantragte Aussetzung der ...

 
Gründe

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