Eine Holding-Gesellschaft ist nur dann Unternehmer, wenn sie die Dienstleistung der geschäftsleitenden Tätigkeit gegen Entgelt erbringt, mithin in Form von Kostenzuweisungen an die Tochtergesellschaften weiterberechnet. Wenn und soweit die entgeltliche Erbringung bestimmter Leistungen erst ins Auge gefasst wird, ist die Tätigkeit jedoch (noch) nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet.
Die Klage ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte zu Recht im Streitjahr 1998 die Unternehmereigenschaft der Klägerin verneint.
1. Rechtliche Grundlagen
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer als Vorsteuerbeträge die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Steuern für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Die Gründung einer Gesellschaft und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen durch diese begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unternehmereigenschaft (EuGH vom 20. Juni 1991 C-60/90, Polysar Investments Netherlands,
















