Besondere Umstände können dazu führen, die Betriebsvermögenseigenschaft von Wertpapieren zu verneinen, wenn die Zugehörigkeit nicht unmissverständlich so kundgemacht wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Stpfl. die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann. Die Annahme von Betriebsvermögen scheitert, wenn die Aufzeichnungen des Stpfl. von Vornherein eine nachträgliche "Gestaltung" der Verhältnisse zulassen und der Stpfl. bei der verspäteten Fertigung der Steuererklärungen bereits wusste, dass die Einlage der Wertpapiere im Gesamtergebnis zu einem Verlust führen würde.
r Kläger meldete nach Eintritt in den Ruhestand im Jahre 1993 eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter an (GewSt). Nachdem er die Steuererklärungen für das Jahr 1993 wie auch für das Streitjahr 1994 nicht fristgemäß beim Beklagten eingereicht hatte, erließ dieser am 19. September 1995 Bescheide zur Einkommensteuer 1993 und 1994, in denen die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung (§ 162 Abgabenordnung - AO -) ermittelt worden waren. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein (Rbh, Bl. 3).
Er reichte zur Begründung am 23. Januar 1996 die ausstehenden Einkommensteuererklärungen beim Beklagten ein. Beigefügt waren Bilanzen zu den Stichtagen 31. Dezember 1993 und 1994, die jeweils das ...
















