Urteil vom 15. Juli 2003 Az. 1 K 347/00 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
15. Juli 2003
Aktenzeichen:
1 K 347/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Es stellt grundsätzlich einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) dar, wenn der Gläubiger einer GmbH eine zumindest im Wert beeinträchtigte und - weil im Privatvermögen gehaltene - steuerlich "nutzlose" Darlehensforderung durch bloße Umbuchung als "Risikokapital" einer stillen Gesellschaft nutzen will.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Kläger sind Gesellschafter der am 1. Dezember 1996 gegründeten GbR. HS ist der Vater von KS und JS. Die Kläger streiten mit dem Beklagten um die Anerkennung von Verlusten aus einer Beteiligung an der GmbH, über deren Vermögen am 2. Dezember 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

KS war ab 1995 Alleingesellschafter der 1992 gegründeten GmbH, die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 2. Dezember 1998 eine Bau- und Möbelschreinerei betrieb. Das Stammkapital der GmbH betrug 50.000 DM. An ihm waren ursprünglich KS zu 60 % und dessen Vater HS, ein im Ruhestand lebender Bankdirektor, zu 40 % beteiligt. HS schied am 21. Juli 1995 aus der GmbH aus. Aus verschiedenen Betriebsmittelkrediten hatte HS eine Darlehensforderung gegen die GmbH, die sich zum 1. Dezember 1996 auf 195.000 DM belief.

Am 1. Dezember 1996 schlossen die Kläger untereinander diverse Vereinbarungen (Bl. 34 ff.):

·    Gründung der GbR

HS und KS gründeten die GbR, die Finanzierungen, insbesondere die Gewährung von Darlehen zum Gegenstand hatte und die mit einem Eigenkapital von 300.000 DM ausgestattet war (Bl. 34). Dieses ...

 
Gründe

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