Urteil vom 15. Juli 2003 Az. 1 K 8/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
15. Juli 2003
Aktenzeichen:
1 K 8/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Erlässt das Finanzamt im Zuge einer zulässigen Untätigkeitsklage, der ein Untätigkeitseinspruch vorangegangen ist, den Verwaltungsakt, der jedoch dem Antrag des Steuerpflichtigen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, so hat der Steuerpflichtige die Wahl, entweder gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und das Klageverfahren für erledigt zu erklären oder aber das Klageverfahren als Anfechtungsklage gegen den Bescheid fortzusetzen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Der Beklagte hat am 2. August 2001 gegenüber der Klägerin den Umsatzsteuerbescheid 1999 erlassen, der einen Erstattungsbetrag (incl. Zinsen) i.H.v. 575.878,38 DM (294.441,94 EUR) auswies (Bl. 6). Unter den Beteiligten entstand Streit darüber, ob dieser Betrag vom Beklagten durch Verrechnung beglichen worden ist (Bl. 2 ff.). Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 stellte die Klägerin den Antrag, den streitigen Betrag an sie auszuzahlen (Bl. 18). Nachdem der Beklagte auf diesen Antrag hin nichts weiter unternahm, legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 Untätigkeitseinspruch ein.

Als der Beklagte auch daraufhin weder zahlte noch einen rechtsbehelfsfähigen Abrechnungsbescheid erließ, erhob die Klägerin am 10. Januar 2003 Klage. Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 561.833,38 DM nebst 6% Zinsen p.A. seit dem 3. September 2001 zu zahlen (Bl. 1).

Der Beklagte wurde vom Vorsitzenden aufgefordert, zur Klageschrift der Klägerin bis zum 10. Februar 2003 Stellung zu nehmen. ...

 
Gründe

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