1. Nach dem Tod des Klägers kann ein zuvor von diesem bevollmächtigter Rechtsanwalt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.
2. Wird nach einer mündlichen Verhandlung ohne Endentscheidung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, entscheidet der Vorsitzende oder der Berichterstatter über die Verfahrenskosten.
3. Stellt sich im finanzgerichtlichen Verfahren trotz sachlicher Einspruchsentscheidung die Unanfechtbarkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Ausgangsbescheides heraus, so ist die Klage grundsätzlich ohne weitere Sachprüfung abzuweisen.
4. Ein behördlicher Eingangsstempel beweist bis zum vollen Beweis des Gegenteils, der auch durch Zeugenbeweis erbracht werden kann, das behördliche Eingangsdatum eines Schriftstücks.
Der am 18. Juli 2003 verstorbene, anwaltlich vertretene vormalige Kläger wandte sich mit seine Klage vom 22. April 2003 gegen die Aufforderung des Beklagten zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2003 wurde im Hinblick auf den Fortgang des Parallelverfahrens 1 K 113/03 der Ehefrau des Verstorbenen, die vom Beklagten ebenfalls zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden war, das Ruhen des Klageverfahrens des Verstorbenen angeordnet. Nach dem Tode des vormaligen Klägers haben seine Prozessbevollmächtigten durch Schriftsatz vom 7. August 2003 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 19. August 2003 hat sich der Beklagte dieser Erklärung angeschlossen.
















