a) Geboten im Verständnis von § 29 a Abs 1 Satz 1 PBefG ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten auf einer von einer vorzeitigen Besitzeinweisung erfassten Fläche, wenn das Interesse der Allgemeinheit dem sofortigen Baubeginn das gegenläufige Interesse des Betroffenen nachweisbar überwiegt.
b) Diese Interessenabwägung fällt zum Nachteil der öffentlichen Belange aus, wenn weder dargetan noch erkennbar ist, dass die Anlage, die auf der von der Besitzeinweisung erfassten Fläche realisiert werden soll, die ihr zugedachte Funktion im Rahmen des Gesamtprojekts überhaupt erfüllen können wird.
c) Aus dem Umstand, dass im Planfeststellungsbeschluss der Standort für ein Unterwerk zur Stromversorgung für eine Straßenbahnstrecke im Hinterland eines Privatgrundstücks ausgewiesen ist, kann nicht geschlossen werden,dass dessen Eigentümer gleichsam als Annex auch die Führung der notwendigen Leitungsverbindungen über ihr Grundstück dulden müssen, wenn der Planfeststellungsbeschluss hierzu keine Aussage trifft.
d) Begründen der festgestellte Plan und die auf seiner Grundlage verfügte Besitzeinweisung keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers auch zur Duldung der Leitungsverbindungen zwischen Unterwerk und Straßenbahnstrecke, so erscheint zumindest zweifelhaft, dass sich eine solche Duldungspflicht nach den Grundsätzen des Notwegerechts ( § 917 BGB ) ergibt.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Mai 2005 - 3 F 13/05 - wird die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerinnen gegen den Besitzeinweisungsbescheid des Antragsgegners vom 15. April 2005 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2005 von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.