Beschluss vom 11. September 2003 Az. 1 V 259/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
11. September 2003
Aktenzeichen:
1 V 259/03
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Das an ausländische Finanzbehörden gerichtete Amtshilfeersuchen auf Vollstreckung inländischer Steuerforderungen stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern bereitet lediglich die Vollstreckung seitens der ausländischen Behörden vor. Soweit es um Fragen des Vollstreckungsverfahrens selbst geht (z.B. für Maßnahmen der in § 258 AO vorgesehenen Art), ist die ausländische Vollstreckungsbehörde zuständig; soweit es um die Vollstreckbarkeit des Anspruchs geht, bleibt die inländische Finanzbehörde zuständig (§ 250 AO). Das gilt auch für einen eventuellen Erlass oder eine Niederschlagung der Forderungen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung betreffend die Jahre 1991 bis 1993 erließ der Antragsgegner Steuerbescheide für diese Jahre, gegen die der Antragsteller teilweise mittels Einspruchs und anschließender Klage (Gz. 1 K 150/99) vorging. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 21. Juli 1999 wurde die Klage als unzulässig verworfen.

In der Folge betrieb der Antragsgegner ohne Erfolg die Vollstreckung aus den Steuerbescheiden für die Jahre 1991 bis 1993. Laut Rückstandsanzeige vom 18. November 2002 (Vollstr III) betrugen die rückständigen Abgaben (Einkommensteuer 1991 bis 1993, Zinsen zur Einkommensteuer 1991 bis 1993, Solidaritätszuschlag 1991, 1992, Vollstreckungskosten) 179.077,16 Euro. Wegen dieser Abgaben wandte sich der Antragsgegner am 18. November 2002 an das Bundesamt für Finanzen, um im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe die Beitreibung bei dem in Frankreich ansässigen Antragsteller durchzuführen.

Am 24. Juli 2003 erhielt der Antragsteller von den französischen Behörden die Aufforderung, den Betrag von 179.077,16 Euro bis spätestens 24. August 2003 zu entrichten. Nach Ablauf der Frist haben die französischen Behörden eine Kontenpfändung durchgeführt.

Am 20. August 2003 wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht (Bl. 1).

Er beantragt (Bl. 1),

die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben.

Der Antragsteller macht geltend, die Forderung des Antragsgegners sei nicht berechtigt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag als unzulässig zu verwerfen.

Er verweist darauf, dass entsprechend einem von ihm initiierten Amtshilfeersuchen die französischen Behörden die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Abgaben betrieben. Insoweit sei der vom Antragsteller gestellte Antrag unzulässig. Es läge keine inländische Vollstreckungsmaßnahme vor, gegen die sich der Antragsgegner wehren könne.

Wegen weiterer Einzelheiten wirdauf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Antragsgegners verwiesen.

 
Gründe

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